Immer wieder wird die Bevölkerung dazu aufgerufen, ihre Haushalte krisensicher zu machen, erinnert Stefan Schaub, zuständig für Vorbeugenden Brandschutz im Bezirksfeuerwehrkommando Amstetten.
Ein
länger dauernder Stromausfall von mehreren Tagen (Blackout) ist derzeit
wohl am häufigsten in den Medien. Daher rüsten sich viele Haushalte
neben entsprechender Lebensmittelbevorratung zusätzlich mit
Stromerzeugern aus. Welche technischen Voraussetzungen für eine externe
Stromeinspeisung in das eigene Hausnetz notwendig sind, sollte mit einem
konzessionierten Elektrofachbetrieb im Vorfeld geklärt werden. Egal für
welchen Stromerzeuger man sich entscheidet, es macht nur Sinn, wenn man
entsprechende Treibstoffvorräte zu Hause hat, um das Aggregat auch zu
betreiben. Da die Bevorratung von Benzin- und Diesel-Kraftstoff das
Brandrisiko erhöhen, ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in der
Bautechnik-Verordnung für NÖ wie folgt geregelt, informiert Schaub
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist generell verboten | |
in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten | |
in Pufferräumen und Schleusen | |
in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen | |
in Gängen und Stiegenhäusern | |
in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen | |
auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen | |
in Parkdecks. | |
In Überflutungsbereichen von 100-jährlichen Hochwässern: | |
Nur bei entsprechender Sicherung der Lagerräume gegen austreten erlaubt (siehe nähere Bestimmungen in der NÖ BTVO) | |
In Garagen | |
mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² | generell verboten |
mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² | bis zu 25 l Benzin oder Diesel erlaubt |
In Gebäuden | |
in gut durchlüfteten Räumen ohne Feuerstätte | bis 500 l erlaubt / davon max. 60 l Benzin und die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt |
Im Kellerabteil mit Feuerschutzwiderstand von mind. 30 min. (REI30/EI30) | bis 500 l erlaubt / davon max. 60 l Benzin und die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt |
In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen | |
In eigenen Lagerräumen | mehr als 500 l Diesel (max. 100.000l) |
In allen anderen Gebäuden | |
In eigenen Lagerräumen | mehr als 1000 l Diesel (max. 100.000l) |
Achtung: Angaben zur Gestaltung und Ausstattung von Lagerbehältern finden sie in der NÖ BTVO Abschnitt B §34 – §42 Ab 1000 Liter Diesel bzw. für alle Lagerungen von Benzin welche die angegebenen Mengen in der Tabelle übersteigen ist eine baubehördliche Bewilligung erforderlich!
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